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Skirecht Vortrag Paragraphinnen 24.10.2023

Es ist Ende Oktober. Der Winter steht wieder vor der Tür. Passend zur Jahreszeit geben wir einen Überblick zum Thema Skirecht. Wir geben Einblick in die tägliche Arbeit in einer Anwaltskanzlei anhand von praktischen Fällen. Was geschieht bspw. nach einem Lawinenunfall mit tödlichem Ausgang. Was sind die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen für den Beschuldigten. Mit welchen Strafen muss man rechnen? Wie läuft ein anschließender Schadenersatzprozess in der Praxis ab?

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June 14, 2024

Der Begriff „Schirecht“ wurde maßgeblich von zwei ehemaligen Innsbrucker ZPO-Professoren geprägt, nämlich Dr. Sprung und Dr. König. 1977 waren sie Herausgeber des Buches: „Das österreichische Schirecht“.

Dr. Sprung ist bereits verstorben. Dr. König ist emeritiert.

Ich will hier aber keine Theorie zum Thema Schirecht präsentieren, sondern ein paarkonkrete Fälle besprechen, die wir in unserer Kanzlei in den letzten Jahren bearbeitet haben.

1.    Lawinenunfall im Zillertal:

 

Ein junger Schilehrer war jedes Wochenende mit ca. 14 jährigenKindern beim Renntraining im Zillertal unterwegs. Im Jänner fuhren sie amNachmittag ins freie Gelände direkt neben der Piste. Ein Junge stürzte löste ein Schneebrett aus und wurde zur Gänze verschüttet.

Keiner hatte ein LVS-Gerät dabei. Der Bub konnte nur noch tot geborgen werden.

Was sind nun die nächsten juristischen Schritte die nach so einem tragischen Unfall passieren?

·     Einvernahme des Schilehrers und der Kinder

·     Bestellung eines SV durch die Staatsanwaltschaft

·     Obduktion (woran ist der Bub gestorben)

Der SV macht meistens am nächsten Tag eine Begutachtung vor Ort. Im Blog auf Lawine.at werden Lawinenunfälle mit Personenbeteiligung meist zusätzlich dokumentiert.

Kommt man als Verteidiger schon ganz am Anfang dazu, kann man hier natürlich bereits mit dem SV reden und möglicherweise das Ergebnis beeinflußen. Von der Einschätzung des Gutachters hängt ganz wesentlich der weitere Gang des Verfahrens ab.

Hier wurden wir erst bei Vorliegen des Strafantrages mit der Vertretung beauftragt. Der Schilehrer wurde wegen grob fahrlässiger Tötung nach§ 81 StGB angeklagt und schließlich auch verurteilt. 

Strafrahmen 3 Jahre – welche Strafe würdet ihr verhängen?

Unser Mandant war geständig. 3 Monate bedingt!

Die STA hat berufen. Es wurde dann noch eine Geldstrafe von €960,00 verhängt – unbedingt.

 

Die grobe Fahrlässigkeit wurde aus folgenden Gründen angenommen:

·     Keine LVS-Ausrüstung

·     Zu steiler Hang (es wird immer der gesamte Hangbeurteilt)

·     Lawinenwarnstufe 3

·     3x3 Methode falsch angewandt. Er hätte dort nicht einfahren dürfen

Wie ging es danach weiter?

 Was würde noch zustehen? Trauerschmerzengeld! Wie viel?

 In Ö derzeit ca. € 20.000,00/Elternteil

 Die Eltern haben hier aufgrund des Naheverhältnisses zumSchilehrer verzichtet. 

2.    Nachtschitour

Hier war es so, dass sich ein Schitourengeher bei der Abfahrtbei einer Seilwinde für die Pistenpräparierung verletzt hat. Geklagt wurden dasSchigebiet und der Hüttenwirt.

Letztlich wurde eine Haftung abgelehnt. Das Schigebiet und derHüttenwirt sind ihren Warn- und Hinweispflichten nachgekommen.

Der Tourengeher ist zu spät und in eine gesperrte Piste eingefahren. Dort musste er mit der atypischen Gefahr rechnen.

Was logisch klingt, führt doch zu einem Prozess über drei Instanzen.

Die 1. Instanz ermittelt den Sachverhalt. Gab es tatsächlich Warnhinweise. Warmlampe vor Ort. Denkbar wäre ja auch ein Mitverschulden.

Unklar war wie weit die Haftung des Hüttenwirts geht. Reicht es wenn ich auf der Speisekarte auf die Uhrzeit hinweise. Muss ich schauen, dass der Gast gut ins Tal kommt, usw.

3.    Präparierte Pisten: 

Letztes Jahr haben sich aufgrund der Schneeknappheit besonders viele schwere Unfälle ereignet. So kam bspw. eine Frau am Gletscher bei einer stark vereisten Piste ums Leben. 2 weitere verletzten sich dort schwer.

Hier gibt es noch keine Urteile. Grundsätzlich gibt es zweiAnspruchsgrundlagen. Einmal die Vertragshaftung durch den Liftkartenkauf und weiters die Haftung nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung – nur bei grober Fahrlässigkeit).

Hier wird es möglicherweise zu einer Haftung des Schigebietes kommen, da der Mitarbeiter vom Funkspruch bis zur Pistensperre mehr als 45Minuten benötigte. Die getötete Schifahrerin hat derart schlechtes Material, dass sie wohl auch ein Mitverschulden treffen wird.

AtypischeGefahren müssen jedenfalls gesichert werden, zB auch Schneekanonen amPistenrand.  

In der Entscheidung 2 Ob 186/15i hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung aufgezeigt und dahingehend präzisiert, als er darauf eingeht, wie weit dieSicherungspflichten im Raum des Pistenrandes gehen, auch wenn der Sturz desPistenbenützers auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist. Diesbezüglich führt eraus: „Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständigerRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf den Pistenrand, weil mit demSturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss (6 Ob 638/87 ZVR 1988/158; 1 Ob583/89, 6 Ob 661/94; 1 Ob 217/04z; je mwN)“. 

Zuletzt wurde im Juni vom OGH ausgesprochen, dass das Schigebiet nicht für „schlechten“Kunstschnee haftet.

Ihr seht, dass es sich um eine sehr lebendige Rechtsmaterie handelt. Ich hoffe ich konnte euch dieses Rechtsgebiet ein bisschen näher bringen.

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FAQs zum Thema Skirecht

Skirecht Vortrag Paragraphinnen 24.10.2023

Der Begriff „Schirecht“ wurde maßgeblich von zwei ehemaligen Innsbrucker ZPO-Professoren geprägt, nämlich Dr. Sprung und Dr. König. 1977 waren sie Herausgeber des Buches: „Das österreichische Schirecht“.

Dr. Sprung ist bereits verstorben. Dr. König ist emeritiert.

Ich will hier aber keine Theorie zum Thema Schirecht präsentieren, sondern ein paarkonkrete Fälle besprechen, die wir in unserer Kanzlei in den letzten Jahren bearbeitet haben.

1.    Lawinenunfall im Zillertal:

 

Ein junger Schilehrer war jedes Wochenende mit ca. 14 jährigenKindern beim Renntraining im Zillertal unterwegs. Im Jänner fuhren sie amNachmittag ins freie Gelände direkt neben der Piste. Ein Junge stürzte löste ein Schneebrett aus und wurde zur Gänze verschüttet.

Keiner hatte ein LVS-Gerät dabei. Der Bub konnte nur noch tot geborgen werden.

Was sind nun die nächsten juristischen Schritte die nach so einem tragischen Unfall passieren?

·     Einvernahme des Schilehrers und der Kinder

·     Bestellung eines SV durch die Staatsanwaltschaft

·     Obduktion (woran ist der Bub gestorben)

Der SV macht meistens am nächsten Tag eine Begutachtung vor Ort. Im Blog auf Lawine.at werden Lawinenunfälle mit Personenbeteiligung meist zusätzlich dokumentiert.

Kommt man als Verteidiger schon ganz am Anfang dazu, kann man hier natürlich bereits mit dem SV reden und möglicherweise das Ergebnis beeinflußen. Von der Einschätzung des Gutachters hängt ganz wesentlich der weitere Gang des Verfahrens ab.

Hier wurden wir erst bei Vorliegen des Strafantrages mit der Vertretung beauftragt. Der Schilehrer wurde wegen grob fahrlässiger Tötung nach§ 81 StGB angeklagt und schließlich auch verurteilt. 

Strafrahmen 3 Jahre – welche Strafe würdet ihr verhängen?

Unser Mandant war geständig. 3 Monate bedingt!

Die STA hat berufen. Es wurde dann noch eine Geldstrafe von €960,00 verhängt – unbedingt.

 

Die grobe Fahrlässigkeit wurde aus folgenden Gründen angenommen:

·     Keine LVS-Ausrüstung

·     Zu steiler Hang (es wird immer der gesamte Hangbeurteilt)

·     Lawinenwarnstufe 3

·     3x3 Methode falsch angewandt. Er hätte dort nicht einfahren dürfen

Wie ging es danach weiter?

 Was würde noch zustehen? Trauerschmerzengeld! Wie viel?

 In Ö derzeit ca. € 20.000,00/Elternteil

 Die Eltern haben hier aufgrund des Naheverhältnisses zumSchilehrer verzichtet. 

2.    Nachtschitour

Hier war es so, dass sich ein Schitourengeher bei der Abfahrtbei einer Seilwinde für die Pistenpräparierung verletzt hat. Geklagt wurden dasSchigebiet und der Hüttenwirt.

Letztlich wurde eine Haftung abgelehnt. Das Schigebiet und derHüttenwirt sind ihren Warn- und Hinweispflichten nachgekommen.

Der Tourengeher ist zu spät und in eine gesperrte Piste eingefahren. Dort musste er mit der atypischen Gefahr rechnen.

Was logisch klingt, führt doch zu einem Prozess über drei Instanzen.

Die 1. Instanz ermittelt den Sachverhalt. Gab es tatsächlich Warnhinweise. Warmlampe vor Ort. Denkbar wäre ja auch ein Mitverschulden.

Unklar war wie weit die Haftung des Hüttenwirts geht. Reicht es wenn ich auf der Speisekarte auf die Uhrzeit hinweise. Muss ich schauen, dass der Gast gut ins Tal kommt, usw.

3.    Präparierte Pisten: 

Letztes Jahr haben sich aufgrund der Schneeknappheit besonders viele schwere Unfälle ereignet. So kam bspw. eine Frau am Gletscher bei einer stark vereisten Piste ums Leben. 2 weitere verletzten sich dort schwer.

Hier gibt es noch keine Urteile. Grundsätzlich gibt es zweiAnspruchsgrundlagen. Einmal die Vertragshaftung durch den Liftkartenkauf und weiters die Haftung nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung – nur bei grober Fahrlässigkeit).

Hier wird es möglicherweise zu einer Haftung des Schigebietes kommen, da der Mitarbeiter vom Funkspruch bis zur Pistensperre mehr als 45Minuten benötigte. Die getötete Schifahrerin hat derart schlechtes Material, dass sie wohl auch ein Mitverschulden treffen wird.

AtypischeGefahren müssen jedenfalls gesichert werden, zB auch Schneekanonen amPistenrand.  

In der Entscheidung 2 Ob 186/15i hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung aufgezeigt und dahingehend präzisiert, als er darauf eingeht, wie weit dieSicherungspflichten im Raum des Pistenrandes gehen, auch wenn der Sturz desPistenbenützers auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist. Diesbezüglich führt eraus: „Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständigerRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf den Pistenrand, weil mit demSturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss (6 Ob 638/87 ZVR 1988/158; 1 Ob583/89, 6 Ob 661/94; 1 Ob 217/04z; je mwN)“. 

Zuletzt wurde im Juni vom OGH ausgesprochen, dass das Schigebiet nicht für „schlechten“Kunstschnee haftet.

Ihr seht, dass es sich um eine sehr lebendige Rechtsmaterie handelt. Ich hoffe ich konnte euch dieses Rechtsgebiet ein bisschen näher bringen.

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Unsere Leistungen im Bereich Skirecht

Skirecht Vortrag Paragraphinnen 24.10.2023

Der Begriff „Schirecht“ wurde maßgeblich von zwei ehemaligen Innsbrucker ZPO-Professoren geprägt, nämlich Dr. Sprung und Dr. König. 1977 waren sie Herausgeber des Buches: „Das österreichische Schirecht“.

Dr. Sprung ist bereits verstorben. Dr. König ist emeritiert.

Ich will hier aber keine Theorie zum Thema Schirecht präsentieren, sondern ein paarkonkrete Fälle besprechen, die wir in unserer Kanzlei in den letzten Jahren bearbeitet haben.

1.    Lawinenunfall im Zillertal:

 

Ein junger Schilehrer war jedes Wochenende mit ca. 14 jährigenKindern beim Renntraining im Zillertal unterwegs. Im Jänner fuhren sie amNachmittag ins freie Gelände direkt neben der Piste. Ein Junge stürzte löste ein Schneebrett aus und wurde zur Gänze verschüttet.

Keiner hatte ein LVS-Gerät dabei. Der Bub konnte nur noch tot geborgen werden.

Was sind nun die nächsten juristischen Schritte die nach so einem tragischen Unfall passieren?

·     Einvernahme des Schilehrers und der Kinder

·     Bestellung eines SV durch die Staatsanwaltschaft

·     Obduktion (woran ist der Bub gestorben)

Der SV macht meistens am nächsten Tag eine Begutachtung vor Ort. Im Blog auf Lawine.at werden Lawinenunfälle mit Personenbeteiligung meist zusätzlich dokumentiert.

Kommt man als Verteidiger schon ganz am Anfang dazu, kann man hier natürlich bereits mit dem SV reden und möglicherweise das Ergebnis beeinflußen. Von der Einschätzung des Gutachters hängt ganz wesentlich der weitere Gang des Verfahrens ab.

Hier wurden wir erst bei Vorliegen des Strafantrages mit der Vertretung beauftragt. Der Schilehrer wurde wegen grob fahrlässiger Tötung nach§ 81 StGB angeklagt und schließlich auch verurteilt. 

Strafrahmen 3 Jahre – welche Strafe würdet ihr verhängen?

Unser Mandant war geständig. 3 Monate bedingt!

Die STA hat berufen. Es wurde dann noch eine Geldstrafe von €960,00 verhängt – unbedingt.

 

Die grobe Fahrlässigkeit wurde aus folgenden Gründen angenommen:

·     Keine LVS-Ausrüstung

·     Zu steiler Hang (es wird immer der gesamte Hangbeurteilt)

·     Lawinenwarnstufe 3

·     3x3 Methode falsch angewandt. Er hätte dort nicht einfahren dürfen

Wie ging es danach weiter?

 Was würde noch zustehen? Trauerschmerzengeld! Wie viel?

 In Ö derzeit ca. € 20.000,00/Elternteil

 Die Eltern haben hier aufgrund des Naheverhältnisses zumSchilehrer verzichtet. 

2.    Nachtschitour

Hier war es so, dass sich ein Schitourengeher bei der Abfahrtbei einer Seilwinde für die Pistenpräparierung verletzt hat. Geklagt wurden dasSchigebiet und der Hüttenwirt.

Letztlich wurde eine Haftung abgelehnt. Das Schigebiet und derHüttenwirt sind ihren Warn- und Hinweispflichten nachgekommen.

Der Tourengeher ist zu spät und in eine gesperrte Piste eingefahren. Dort musste er mit der atypischen Gefahr rechnen.

Was logisch klingt, führt doch zu einem Prozess über drei Instanzen.

Die 1. Instanz ermittelt den Sachverhalt. Gab es tatsächlich Warnhinweise. Warmlampe vor Ort. Denkbar wäre ja auch ein Mitverschulden.

Unklar war wie weit die Haftung des Hüttenwirts geht. Reicht es wenn ich auf der Speisekarte auf die Uhrzeit hinweise. Muss ich schauen, dass der Gast gut ins Tal kommt, usw.

3.    Präparierte Pisten: 

Letztes Jahr haben sich aufgrund der Schneeknappheit besonders viele schwere Unfälle ereignet. So kam bspw. eine Frau am Gletscher bei einer stark vereisten Piste ums Leben. 2 weitere verletzten sich dort schwer.

Hier gibt es noch keine Urteile. Grundsätzlich gibt es zweiAnspruchsgrundlagen. Einmal die Vertragshaftung durch den Liftkartenkauf und weiters die Haftung nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung – nur bei grober Fahrlässigkeit).

Hier wird es möglicherweise zu einer Haftung des Schigebietes kommen, da der Mitarbeiter vom Funkspruch bis zur Pistensperre mehr als 45Minuten benötigte. Die getötete Schifahrerin hat derart schlechtes Material, dass sie wohl auch ein Mitverschulden treffen wird.

AtypischeGefahren müssen jedenfalls gesichert werden, zB auch Schneekanonen amPistenrand.  

In der Entscheidung 2 Ob 186/15i hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung aufgezeigt und dahingehend präzisiert, als er darauf eingeht, wie weit dieSicherungspflichten im Raum des Pistenrandes gehen, auch wenn der Sturz desPistenbenützers auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist. Diesbezüglich führt eraus: „Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständigerRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf den Pistenrand, weil mit demSturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss (6 Ob 638/87 ZVR 1988/158; 1 Ob583/89, 6 Ob 661/94; 1 Ob 217/04z; je mwN)“. 

Zuletzt wurde im Juni vom OGH ausgesprochen, dass das Schigebiet nicht für „schlechten“Kunstschnee haftet.

Ihr seht, dass es sich um eine sehr lebendige Rechtsmaterie handelt. Ich hoffe ich konnte euch dieses Rechtsgebiet ein bisschen näher bringen.

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