Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der Gegenseite vorerst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollten die Ansprüche aber weiterhin nicht anerkannt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei sollte man allerdings immer die Verjährung im Auge behalten, da Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb von 3 Jahren verjähren, also meist ab dem Unfallzeitpunkt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der Gegenseite vorerst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollten die Ansprüche aber weiterhin nicht anerkannt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei sollte man allerdings immer die Verjährung im Auge behalten, da Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb von 3 Jahren verjähren, also meist ab dem Unfallzeitpunkt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der Gegenseite vorerst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollten die Ansprüche aber weiterhin nicht anerkannt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei sollte man allerdings immer die Verjährung im Auge behalten, da Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb von 3 Jahren verjähren, also meist ab dem Unfallzeitpunkt.