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Wird ein Ticket beim einem Pisten- und Seilbahnbetreiber gekauft, bedeutet dies automatisch einen Vertrag zwischen PistenbenützerIn und Seilbahn, der wiederum Verkehrssicherungspflichten seitens des Pistenbetreibers auslöst. Solche Verkehrssicherungspflichten sind z.B. die Absicherung gegen alle atypischen Gefahren, die Präparierung von Pisten etc.
Zwar gelten diese Verkehrssicherungspflichten an sich nur für den „organisierten“, also nicht freien Skiraum, doch gibt es auch hier Grenzfälle.
Wird ein Ticket beim einem Pisten- und Seilbahnbetreiber gekauft, bedeutet dies automatisch einen Vertrag zwischen PistenbenützerIn und Seilbahn, der wiederum Verkehrssicherungspflichten seitens des Pistenbetreibers auslöst. Solche Verkehrssicherungspflichten sind z.B. die Absicherung gegen alle atypischen Gefahren, die Präparierung von Pisten etc.
Zwar gelten diese Verkehrssicherungspflichten an sich nur für den „organisierten“, also nicht freien Skiraum, doch gibt es auch hier Grenzfälle.
Wird ein Ticket beim einem Pisten- und Seilbahnbetreiber gekauft, bedeutet dies automatisch einen Vertrag zwischen PistenbenützerIn und Seilbahn, der wiederum Verkehrssicherungspflichten seitens des Pistenbetreibers auslöst. Solche Verkehrssicherungspflichten sind z.B. die Absicherung gegen alle atypischen Gefahren, die Präparierung von Pisten etc.
Zwar gelten diese Verkehrssicherungspflichten an sich nur für den „organisierten“, also nicht freien Skiraum, doch gibt es auch hier Grenzfälle.