Grundsätzlich empfiehlt sich ein/e Anwalt/Anwältin von Anfang an, da diese/r während des Verfahrens unterstützend tätig wird und vor allem auch die Fristen im Auge behält. Ein Anwaltszwang besteht grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mehr als € 5.000,00. Vgl. dazu auch der Punkt „Wann soll/muss ich eine/n Anwalt/Anwältin einschalten?“
Schon vor Antritt eines Skiurlaubs bzw. vor der Wintersaison ist es wichtig, sich Gedanken über einen möglichen Versicherungsschutz zu machen und dafür auch einen Termin mit einem/einer VersicherungsmaklerIn zu vereinbaren, um eine individuelle Lösung zu erarbeiten. Ganz grundsätzlich ist eine Unfallversicherung inklusive Rechtsschutz empfehlenswert.
Wenn es auf einer Skipiste zu einer Kollision bzw. zu einem Zusammenstoß von SkifahrerInnen gekommen ist und eine Verletzung vorliegt, ist es besonders wichtig, die/den VerursacherIn des Zusammenstoßes umgehend mit Namen und Adresse festzustellen bzw. – wenn man selbst die/der VerursacherIn ist – seine Daten zu übermitteln. Auch sollten umgehend Beweismittel (z. B. Kontaktdaten der ZeugInnen, Fotos von der Unfallstelle, erfolgte Verständigung der Polizei) gesammelt werden. Erfahrungsgemäß weichen in einem Gerichtsverfahren die Darstellungen eines Unfallverlaufs stark voneinander ab. Je mehr Beweismittel die eigene Darstellung belegen, desto besser.
Die Schadenersatzansprüche können teilweise sehr weitreichend sein. Es empfiehlt sich daher, diese in jedem Einzelfall zu besprechen. Denkbar sind aber jedenfalls der Ersatz von beschädigter Ausrüstung, Schmerzensgeld, Behandlungskosten etc.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der Gegenseite vorerst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollten die Ansprüche aber weiterhin nicht anerkannt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei sollte man allerdings immer die Verjährung im Auge behalten, da Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb von 3 Jahren verjähren, also meist ab dem Unfallzeitpunkt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits vor der Ersteinvernahme durch die Polizei eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beizuziehen. Die/der RechtsvertreterIn kann nämlich vor der Vernehmung Akteneinsicht nehmen und Sie entsprechend über Ihre Rechte und Pflichten aufklären. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsbeistand bei der Einvernahme durch die zuständigen Polizeibeamten anwesend ist. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass bei Wintersportunfällen oft kleine Details den Ausgang eines möglichen Verfahrens entscheiden, weshalb es jedenfalls ratsam ist, bereits sehr früh rechtlichen Beistand einzuschalten.
Schon vor Antritt eines Skiurlaubs bzw. vor der Wintersaison ist es wichtig, sich Gedanken über einen möglichen Versicherungsschutz zu machen und dafür auch einen Termin mit einem/einer VersicherungsmaklerIn zu vereinbaren, um eine individuelle Lösung zu erarbeiten. Ganz grundsätzlich ist eine Unfallversicherung inklusive Rechtsschutz empfehlenswert.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits vor der Ersteinvernahme durch die Polizei eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beizuziehen. Die/der RechtsvertreterIn kann nämlich vor der Vernehmung Akteneinsicht nehmen und Sie entsprechend über Ihre Rechte und Pflichten aufklären. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsbeistand bei der Einvernahme durch die zuständigen Polizeibeamten anwesend ist. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass bei Wintersportunfällen oft kleine Details den Ausgang eines möglichen Verfahrens entscheiden, weshalb es jedenfalls ratsam ist, bereits sehr früh rechtlichen Beistand einzuschalten.
Auch beim immer beliebteren Pistentourengehen kommt es leider zu Unfällen. Zwischenzeitlich bieten Pistenbetreiber dies aktiv an und verlangen für die Benützung der Pisten Geld. Damit kommt wiederum ein Vertrag zustande, der Verkehrssicherungspflichten des Pistenbetreibers auslöst und daher eine Haftung begründen kann. Skirecht ist ein Sammelbegriff für rechtliche Fragestellungen rund um das Thema Skisport, der sich zwischenzeitlich eingebürgert hat.
Eine pauschale Kostenschätzung ist leider nicht möglich, da die Höhe der Kosten von der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem/der RechtsvertreterIn abhängig ist. Grundsätzlich überwiegt allerdings der Vorteil einer Rechtsvertretung das mögliche Kostenrisiko. Zur Sicherheit sollte das Thema Kosten bereits beim Erstgespräch mit dem/der RechtsvertreterIn angesprochen werden.
In einem Erstgespräch beraten wir Sie hinsichtlich Erfolgschancen, Kosten und möglichen Ersatzansprüchen in Ihrem individuellen Fall. Zu Beginn unserer Arbeit beurteilen wir die Kosten und Risiken für einen Prozess bzw. legen transparent unsere Kostenschätzung vor. Gemeinsam wird über die weitere Vorgehensweise entskieden.
Auch über allfälligen Kostenersatz oder Kostenansprüche gegenüber Versicherungen beraten wir Sie gerne. Ziel ist es, die optimale Variante für Ihren Fall zu finden. Erteilt eine Rechtsschutzversicherung Deckung für das Gerichtsverfahren, zahlt diese jedenfalls die Anwalts- und Sachverständigenkosten, sodass kein Kostenrisiko besteht.
Wenn es zu einem Skiunfall gekommen ist, sollte man vorerst mit den Beteiligten sprechen und abklären, ob jemand Schmerzen hat bzw. verletzt wurde oder ob Sachschäden entstanden sind. Sollte der Unfall glimpflich ausgegangen sein, muss vorerst nicht die Polizei/Alpinpolizei verständigt werden. Sobald aber eine Verletzung einer/eines Unfallbeteiligten vorliegt, sollten jedenfalls die Rettung und die Polizei/Alpinpolizei verständigt werden. In diesem Fall sollte auch der FAQ-Punkt „Was ist am Unfallort zu tun?“ beachtet werden.
Wird ein Ticket beim einem Pisten- und Seilbahnbetreiber gekauft, bedeutet dies automatisch einen Vertrag zwischen PistenbenützerIn und Seilbahn, der wiederum Verkehrssicherungspflichten seitens des Pistenbetreibers auslöst. Solche Verkehrssicherungspflichten sind z.B. die Absicherung gegen alle atypischen Gefahren, die Präparierung von Pisten etc.
Zwar gelten diese Verkehrssicherungspflichten an sich nur für den „organisierten“, also nicht freien Skiraum, doch gibt es auch hier Grenzfälle.
Der Skitourenboom der letzten Jahre führt dazu, dass es vermehrt zu Lawinenunfällen mit Personenbeteiligung kommt. Wird jemand durch eine Lawine getötet oder schwer verletzt, führt die Staatsanwaltschaft zwingend ein Ermittlungsverfahren durch und prüft, ob jemand aus der Skitourengruppe für den Unfall haftet. Dabei wird meist wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Auch fahrlässige Gemeingefährdung ist denkbar, wenn Lawinen auf den gesicherten Pistenbereich abgehen. Die Staatsanwaltschaft beurteilt dann aufgrund der aktuellen Lawinengefahr, ob der Unfall hätte verhindert werden können. Wurde die gewählte Skitourenroute nicht an die Bedingungen angepasst, kann es zu einer Verurteilung des „faktischen Führers“ einer Skitourengruppe kommen. Auch hier beurteilen Alpinsachverständige die Situation vor Ort für die Staatsanwaltschaft. Auch in so einem Fall kann das frühzeitige Einschalten eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin den Ausgang eines Strafverfahrens entsprechend beeinflussen.
Das ist nicht nur möglich, sondern es empfiehlt sich sogar, eine/n ortsansässige/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu beauftragen, da bei einem Skiunfall das Gericht am Unfallort zuständig ist und somit die Kosten für die An- und Abreise eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin vermieden werden können.
Die FIS-Regeln FIS-Regeln und der Pisten-Ordnungs-Entwurf gelten als Maßstab und Empfehlungen.
Daraus folgt, dass die FIS-Regeln und der Pisten-Ordnungs-Entwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit keine Gesetze sind, bei deren Verletzung man haftbar gemacht werden kann – sie sind lediglich Empfehlungen, eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die alle Beteiligten bei der Ausübung des Skisports zu berücksichtigen haben. Diese Regeln werden von den Gerichten als Maßstab des Verschuldens herangezogen, d. h. das Ausmaß des Verschuldens wird daran gemessen.
Im Falle eines Unfalls wird fast immer ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das Erstellen eines Gutachtens herangezogen.
Eine pauschale Einschätzung über die Verfahrensdauer ist schwer möglich, da sie von einigen Faktoren abhängig ist, insbesondere von Verhandlungstermin, Gutachtenerstellung, Einvernahme von ZeugInnen etc. Grundsätzlich muss mit einer Verfahrensdauer von ungefähr einem Jahr gerechnet werden.
Grundsätzlich ist eine Vielzahl an Ansprüchen denkbar. Darunter fallen zum Beispiel: (Kranken-)Transportkosten, Schadenersatz für beschädigte Ausrüstung, ärztliche Behandlungskosten, Medikamentengebühren, Kosten für die Hausbetreuung, aber natürlich auch Schmerzensgeld.Nicht vernachlässigt werden sollte aber auch das Interesse auf Feststellung einer möglichen Haftung für Folgeschäden, da in den meisten Fällen kurz nach dem Unfall nicht abgeschätzt werden kann, ob die Verletzungen folgenlos abheilen.