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Auch Skitouren abseits der Piste erfreuen sich großer Beliebtheit, aber wer übernimmt im Fall der Fälle die Haftung? Wenn eine Schitour abseits der Piste durch einen professionellen Schi- oder Bergführer organisiert und durchgeführt wird, ist die Rechtslage aufgrund des Vertragsverhältnisses klar. Der Bergführer hat die Gruppe grundsätzlich sicher auf den Berg und wieder ins Tal zu bringen. Was aber ist, wenn eine private Gruppe von einem Gruppenmitglied geführt wird?
Zum ArtikelGerade in Tirol werden aber Schitouren abseits der Piste auch von Freunden oder Bekannten geplant und die Aufstiegs- und Abfahrtsrouten aufgrund vonErfahrungen oder Hinweisen aus dem Bekanntenkreis und dem Internet gewählt. Eine entsprechende Ausbildung, solche Touren zu planen, haben die wenigsten.
Es stellt sich aber die berechtigte Frage, ob eine Person aufgrund der übernommenen Planung der Skitour bereits die Haftung für einen möglichen(Lawinen-)Unfall übernimmt.
Mit dieser Frage musste sich auch schon der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen. In der sogenannten „Piz Buin“ Entscheidung wurde die Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“ geprüft und letztlich auch bejaht. Demnach kann es sein, dass den alpin erfahrenen Tourengeher gegenüber seinen Begleitern eine Schutz- und Sorgfaltspflicht trifft. Entscheidend für eine mögliche Haftung ist, ob jeder Tourenteilnehmer eigenverantwortlich handelt oder seine Verantwortung aufgrund der Unerfahrenheit auf eine Person mit viel Tourenerfahrung überträgt
Einen erfahrenen Tourenteilnehmer kann daher die Haftung für einen Unfalltreffen. Er wird juristisch als „faktischer Führer“ der Schitour eingestuft.
In vielen Fällen wird vor der Schitour nicht ausdrücklich darüber gesprochen, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine stillschweigendeÜbertragung der Verantwortung stattgefunden hat. Entscheidend ist die Frage, ob die Tourengruppe gemeinschaftliche Entscheidungen zum Ziel, Abbruch oder bei Bewältigung von Gefahrenstellen trifft oder ein einzelnes Gruppenmitglied aufgrund seiner Erfahrung entscheidet.
Will man daher als erfahrener Alpinist eine Haftung vermeiden, sollte man konsequent zum Ausdruck bringen, dass jeder selbst eigenverantwortlich handelt und entscheiden muss, ob er die Tour beginnt, fortsetzt oder abbricht. Wenn die übrigen Teilnehmer dann weitergehen, tun sie dies auf eigene Verantwortung.
Gerade in Tirol werden aber Schitouren abseits der Piste auch von Freunden oder Bekannten geplant und die Aufstiegs- und Abfahrtsrouten aufgrund vonErfahrungen oder Hinweisen aus dem Bekanntenkreis und dem Internet gewählt. Eine entsprechende Ausbildung, solche Touren zu planen, haben die wenigsten.
Es stellt sich aber die berechtigte Frage, ob eine Person aufgrund der übernommenen Planung der Skitour bereits die Haftung für einen möglichen(Lawinen-)Unfall übernimmt.
Mit dieser Frage musste sich auch schon der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen. In der sogenannten „Piz Buin“ Entscheidung wurde die Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“ geprüft und letztlich auch bejaht. Demnach kann es sein, dass den alpin erfahrenen Tourengeher gegenüber seinen Begleitern eine Schutz- und Sorgfaltspflicht trifft. Entscheidend für eine mögliche Haftung ist, ob jeder Tourenteilnehmer eigenverantwortlich handelt oder seine Verantwortung aufgrund der Unerfahrenheit auf eine Person mit viel Tourenerfahrung überträgt
Einen erfahrenen Tourenteilnehmer kann daher die Haftung für einen Unfalltreffen. Er wird juristisch als „faktischer Führer“ der Schitour eingestuft.
In vielen Fällen wird vor der Schitour nicht ausdrücklich darüber gesprochen, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine stillschweigendeÜbertragung der Verantwortung stattgefunden hat. Entscheidend ist die Frage, ob die Tourengruppe gemeinschaftliche Entscheidungen zum Ziel, Abbruch oder bei Bewältigung von Gefahrenstellen trifft oder ein einzelnes Gruppenmitglied aufgrund seiner Erfahrung entscheidet.
Will man daher als erfahrener Alpinist eine Haftung vermeiden, sollte man konsequent zum Ausdruck bringen, dass jeder selbst eigenverantwortlich handelt und entscheiden muss, ob er die Tour beginnt, fortsetzt oder abbricht. Wenn die übrigen Teilnehmer dann weitergehen, tun sie dies auf eigene Verantwortung.
Gerade in Tirol werden aber Schitouren abseits der Piste auch von Freunden oder Bekannten geplant und die Aufstiegs- und Abfahrtsrouten aufgrund vonErfahrungen oder Hinweisen aus dem Bekanntenkreis und dem Internet gewählt. Eine entsprechende Ausbildung, solche Touren zu planen, haben die wenigsten.
Es stellt sich aber die berechtigte Frage, ob eine Person aufgrund der übernommenen Planung der Skitour bereits die Haftung für einen möglichen(Lawinen-)Unfall übernimmt.
Mit dieser Frage musste sich auch schon der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen. In der sogenannten „Piz Buin“ Entscheidung wurde die Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“ geprüft und letztlich auch bejaht. Demnach kann es sein, dass den alpin erfahrenen Tourengeher gegenüber seinen Begleitern eine Schutz- und Sorgfaltspflicht trifft. Entscheidend für eine mögliche Haftung ist, ob jeder Tourenteilnehmer eigenverantwortlich handelt oder seine Verantwortung aufgrund der Unerfahrenheit auf eine Person mit viel Tourenerfahrung überträgt
Einen erfahrenen Tourenteilnehmer kann daher die Haftung für einen Unfalltreffen. Er wird juristisch als „faktischer Führer“ der Schitour eingestuft.
In vielen Fällen wird vor der Schitour nicht ausdrücklich darüber gesprochen, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine stillschweigendeÜbertragung der Verantwortung stattgefunden hat. Entscheidend ist die Frage, ob die Tourengruppe gemeinschaftliche Entscheidungen zum Ziel, Abbruch oder bei Bewältigung von Gefahrenstellen trifft oder ein einzelnes Gruppenmitglied aufgrund seiner Erfahrung entscheidet.
Will man daher als erfahrener Alpinist eine Haftung vermeiden, sollte man konsequent zum Ausdruck bringen, dass jeder selbst eigenverantwortlich handelt und entscheiden muss, ob er die Tour beginnt, fortsetzt oder abbricht. Wenn die übrigen Teilnehmer dann weitergehen, tun sie dies auf eigene Verantwortung.