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Mag. Christian FuchsIm Falle eines Skiunfalles benötigen verunfallte SkifahrerInnen rechtliche Beratung zur Beurteilung der Verschuldensfrage, zur Abklärung des Deckungsschutzes von Versicherungen und zur umfassenden Wahrung aller rechtlichen Ansprüche, die aus einem solchen Ereignis resultieren können. Leider zeigt sich in der Praxis oft das Problem, dass KlientInnen viel zu spät rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielfach kommt es vor, dass Personen nach einem Unfall durch die Polizei – dies bereits als...
Zum ArtikelIm Falle eines Skiunfalles benötigen verunfallte SkifahrerInnen rechtliche Beratung zur Beurteilung der Verschuldensfrage, zur Abklärung des Deckungsschutzes von Versicherungen und zur umfassenden Wahrung aller rechtlichen Ansprüche, die aus einem solchen Ereignis resultieren können.
Leider zeigt sich in der Praxis oft das Problem, dass KlientInnen viel zu spät rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielfach kommt es vor, dass Personen nach einem Unfall durch die Polizei – dies bereits als Beschuldigte – einvernommen werden, ohne sich zuvor mit ihrem Anwalt zu beraten und diesen der Vernehmung beizuziehen. Dies hat bedauerlicherweise häufig folgenschwere Missverständnisse zur Folge, die letztlich zu einem Prozessverlust führen können. Das Gericht misst vor allem der ersten Einvernahme starke Bedeutung zu; der Anwalt kann als emotional unbeteiligte Person darauf achten, dass die Protokollierung nicht zum Nachteil der Mandantin/des Mandanten erfolgt und diese/r sich durch ihre/seine Aussage nicht in eine schlechte Position bringt. Skigebietsbetreiber benötigen rechtliche Betreuung schon lange, bevor noch der erste Lift fährt. So sind Verfahren zur Erlangung von Behördengenehmigungen und Verhandlungen zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Fremdgrundinanspruchnahme ebenso rechtlich zu begleiten wie auch Beförderungsbedingungen für den täglichen Betrieb festzulegen sind.
Überdies haben sich Skigebietsbetreiber zu überlegen, wie sie mit Personen umgehen, die ihr Schigebiet ohne vertragliche Grundlage nutzen, PistenskitourengeherInnen, für deren Sicherheit sie unter Umständen ebenso verantwortlich sind.
Insbesondere sind den Skigebietsbetreibern sehr umfangreiche Verkehrssicherungspflichten auferlegt, die eine laufende Beurteilung von getroffenen Maßnahmen auf haftungsrechtliche Aspekte hin – sowohl auf als auch abseits der Piste – unumgänglich machen. Mit haftungsrechtlichen Fragen konfrontiert sind weiters alle sonstigen Professionisten, die laufend in Skigebieten tätig sind, wie Mitglieder von Lawinenkommissionen, BergführerInnen und SkilehrerInnen. All diese Personen werden vom Gesetzgeber als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB beurteilt, was zu Folge hat, dass ihre Handlungen mit einem wesentlich strengeren Sorgfaltsmaßstab beurteilt werden.
Rechtsanwalt & Spezialist für Skirecht
Im Falle eines Skiunfalles benötigen verunfallte SkifahrerInnen rechtliche Beratung zur Beurteilung der Verschuldensfrage, zur Abklärung des Deckungsschutzes von Versicherungen und zur umfassenden Wahrung aller rechtlichen Ansprüche, die aus einem solchen Ereignis resultieren können.
Leider zeigt sich in der Praxis oft das Problem, dass KlientInnen viel zu spät rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielfach kommt es vor, dass Personen nach einem Unfall durch die Polizei – dies bereits als Beschuldigte – einvernommen werden, ohne sich zuvor mit ihrem Anwalt zu beraten und diesen der Vernehmung beizuziehen. Dies hat bedauerlicherweise häufig folgenschwere Missverständnisse zur Folge, die letztlich zu einem Prozessverlust führen können. Das Gericht misst vor allem der ersten Einvernahme starke Bedeutung zu; der Anwalt kann als emotional unbeteiligte Person darauf achten, dass die Protokollierung nicht zum Nachteil der Mandantin/des Mandanten erfolgt und diese/r sich durch ihre/seine Aussage nicht in eine schlechte Position bringt. Skigebietsbetreiber benötigen rechtliche Betreuung schon lange, bevor noch der erste Lift fährt. So sind Verfahren zur Erlangung von Behördengenehmigungen und Verhandlungen zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Fremdgrundinanspruchnahme ebenso rechtlich zu begleiten wie auch Beförderungsbedingungen für den täglichen Betrieb festzulegen sind.
Überdies haben sich Skigebietsbetreiber zu überlegen, wie sie mit Personen umgehen, die ihr Schigebiet ohne vertragliche Grundlage nutzen, PistenskitourengeherInnen, für deren Sicherheit sie unter Umständen ebenso verantwortlich sind.
Insbesondere sind den Skigebietsbetreibern sehr umfangreiche Verkehrssicherungspflichten auferlegt, die eine laufende Beurteilung von getroffenen Maßnahmen auf haftungsrechtliche Aspekte hin – sowohl auf als auch abseits der Piste – unumgänglich machen. Mit haftungsrechtlichen Fragen konfrontiert sind weiters alle sonstigen Professionisten, die laufend in Skigebieten tätig sind, wie Mitglieder von Lawinenkommissionen, BergführerInnen und SkilehrerInnen. All diese Personen werden vom Gesetzgeber als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB beurteilt, was zu Folge hat, dass ihre Handlungen mit einem wesentlich strengeren Sorgfaltsmaßstab beurteilt werden.
Im Falle eines Skiunfalles benötigen verunfallte SkifahrerInnen rechtliche Beratung zur Beurteilung der Verschuldensfrage, zur Abklärung des Deckungsschutzes von Versicherungen und zur umfassenden Wahrung aller rechtlichen Ansprüche, die aus einem solchen Ereignis resultieren können.
Leider zeigt sich in der Praxis oft das Problem, dass KlientInnen viel zu spät rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielfach kommt es vor, dass Personen nach einem Unfall durch die Polizei – dies bereits als Beschuldigte – einvernommen werden, ohne sich zuvor mit ihrem Anwalt zu beraten und diesen der Vernehmung beizuziehen. Dies hat bedauerlicherweise häufig folgenschwere Missverständnisse zur Folge, die letztlich zu einem Prozessverlust führen können. Das Gericht misst vor allem der ersten Einvernahme starke Bedeutung zu; der Anwalt kann als emotional unbeteiligte Person darauf achten, dass die Protokollierung nicht zum Nachteil der Mandantin/des Mandanten erfolgt und diese/r sich durch ihre/seine Aussage nicht in eine schlechte Position bringt. Skigebietsbetreiber benötigen rechtliche Betreuung schon lange, bevor noch der erste Lift fährt. So sind Verfahren zur Erlangung von Behördengenehmigungen und Verhandlungen zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Fremdgrundinanspruchnahme ebenso rechtlich zu begleiten wie auch Beförderungsbedingungen für den täglichen Betrieb festzulegen sind.
Überdies haben sich Skigebietsbetreiber zu überlegen, wie sie mit Personen umgehen, die ihr Schigebiet ohne vertragliche Grundlage nutzen, PistenskitourengeherInnen, für deren Sicherheit sie unter Umständen ebenso verantwortlich sind.
Insbesondere sind den Skigebietsbetreibern sehr umfangreiche Verkehrssicherungspflichten auferlegt, die eine laufende Beurteilung von getroffenen Maßnahmen auf haftungsrechtliche Aspekte hin – sowohl auf als auch abseits der Piste – unumgänglich machen. Mit haftungsrechtlichen Fragen konfrontiert sind weiters alle sonstigen Professionisten, die laufend in Skigebieten tätig sind, wie Mitglieder von Lawinenkommissionen, BergführerInnen und SkilehrerInnen. All diese Personen werden vom Gesetzgeber als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB beurteilt, was zu Folge hat, dass ihre Handlungen mit einem wesentlich strengeren Sorgfaltsmaßstab beurteilt werden.